Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2021§ 191 Aufgaben und Befugnisse
Die Bundesnetzagentur nimmt die ihr nach diesem Gesetz und nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/2120 in der Fassung vom 25. November 2015 zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr.